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NEUES & AKTUELLES

BMF definiert die steuerlich korrekte Lebensversicherung
09.11.09

Damit eine Lebens- oder Rentenversicherung steuerlich Gefallen findet, genügt es künftig nicht mehr, dass Lebensversicherung drauf steht. Es muss auch Lebensversicherung drin sein.

Das ist der Kernaussage des neuen Rundschreibens aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 1. Oktober 2009. Nur dann ist das steuerlich günstige Halbeinkünfteverfahren auf die Leistungen aus Kapitallebensversicherungen nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder die seit Anfang 2005 kräftig verbesserte Ertragsanteilbesteuerung für klassische Rentenversicherungen anzuwenden. „Vermögensverwaltende Versicherungsverträge“, die sich insbesondere dadurch auszeichnen, dass sie die meisten Entscheidungen dem Versicherungsnehmer überlassen bleiben, sind seit Anfang 2009 dagegen wie normale Geldanlagen jährlich zu versteuern.

Biometrie als wesentliches Kennzeichen
Eine Lebensversicherung nach Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 6 unterscheidet sich dem neuen BMF-Rundschreiben zufolge von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter aber vor allem dadurch, „dass ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt wird, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens erwächst“. Gemeint sind damit biometrischen Risiken wie Todesfall, Erlebensfall und Langlebigkeit. Das Risiko darf auch nicht nur Feigenblattcharakter haben. Kapitallebensversicherungen müssen daher einen Mindesttodesfallschutz bieten, Rentenversicherungen ein echtes Langlebigkeitsrisiko absichern.

Der Todesfallschutz für nach dem 31. März 2009 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen muss wenigstens 50 Prozent der Beitragssumme betragen. Das ist milder als zuvor. Denn bis Ende 2004 war steuerlich ein Todesfallschutz von 60 Prozent der Beitragssumme vorgeschrieben. Eine Rentenversicherung muss künftig bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrags ausweisen. Alternativ kann auch ein konkret bezifferter Rentenfaktor genannt werden, mit dem das angesparte Vermögen in eine Rente umgerechnet wird. Ein Vertrag, der lediglich eine Verrentung am Ende der Anspar- beziehungsweise Aufschubphase zu den dann gültigen Bedingungen vorsieht, ist laut BMF steuerrechtlich ein Sparvorgang, der auch so zu versteuern ist.

Nachbesserung zur Pfändungssicherheit
Doch dürfen solche Policen noch vor dem 1. Juli 2010 nachgebessert werden, ohne dass dadurch eine steuerlich relevante Änderung erfolgt. Das gilt entsprechend für im Zuge eines Versorgungsausgleichs bei Ehescheidung aufgeteilte Policen. Auch Lebensversicherungen, die während der Elternzeit beitragsfrei gestellt worden sind, dürfen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung dieser Auszeit ohne steuerlich negative Folgen fortgesetzt werden.. Steuerunschädlich sind ferner Umwandlungen von Kapitallebensversicherung in pfändungsfreie Rentenversicherungen, sofern dies vor dem 1. Januar 2010 erfolgt. Normalerweise führen Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte wie Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe und Beitragszahlungsdauer zu einem Neuvertrag, bei dem die steuerrechtliche Mindestvertragstauer von zwölf

Quelle: CHARTA Versicherungsfax

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